Staat im Staate: Belege der KZ-, Lager- und Gettopost

Vor gut 80 Jahren wurde Adolf Hitler die Macht angeboten, auf die er seit vielen Jahren hingearbeitet hatte. Er konnte dabei auf die Unterstützung der rechtskonservativen Parteien zurückgreifen, die in seinem Kabinett Minister stellten. Im Volk hatte die NSDAP zwar starken Rückhalt, konnte aber selbst bei den nur noch eingeschränkt freien Wahlen vom 5. März 1933 keine eigene Mehrheit erzielen. Schnell gelang es Hitler aber, die gewonnene Macht zu festigen. Dabei bediente er sich zur Umsetzung seiner Pläne der von ihm geschaffenen, verbrecherischen Organisationen, der SA (Sturmabteilung) und der SS (Schutzstaffel), die 1933 eine Gesamtstärke von fast einer halben Million Mitglieder hatten.
Am 30. Januar 1933, dem so genannten „Tag der Machtergreifung“, der eigentlich der Tag der Machtübernahme war, wurde das finsterste und menschenverachtendste Kapitel in der deutschen Geschichte und in weiten Teilen Europas eingeleitet.

Lagerpost1

Die Aufhebung des Artikels 117 der Weimarer Reichsverfassung, der das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis schützte, durch die nationalsozialistischen Machthaber dokuemntiert eindrucksvoll ein „Amtlich geöffneter Brief“ vom 15. Mai 1933 mit entsprechenden Merkmalen der Postkontrolle.

Der Reichstagsbrand vom 27. Februar 1933 war offizieller Anlass für die Abschaffung der noch vorhandenen Reste der Weimarer Demokratie. Mit Hilfe der am 28. Februar 1933 erlassenen „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ (Reichstagsbrandverordnung) wurde von den nationalsozialistischen Machthabern gegen alles vorgegangen, was der „deutschen Revolution“ angeblich im Wege stand. Dazu gehörten in einer ersten Welle die Verhaftung mehrerer tausend kommunistischer Funktionäre, die Unterdrückung ihrer Partei und ihrer gesamten Presse. Zugleich weitete sich die Verfolgung auf SPD- und Gewerkschaftsmitglieder aus, später dann auf Angehörige christlicher Konfessionen (Zeugen Jehovas) sowie auf rassistisch verfolgte Minderheiten (Juden, Sinti und Roma) und auf als „gemeinschaftsfremde Elemente“ (Homosexuelle, sozial Minderheiten, Alkoholiker) bezeichnete Personen.

Die sogenannte Reichstagsbrandverordnung hob aber auch wichtige Artikel der Weimarer Verfassung auf, die den Alltag der normalen Bürger bestimmt hatten, unter anderem das Brief- und Postgeheimnis, die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit. Wörtlich heißt es dazu in der Verordnung: „Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagennahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig“. Damit wurden die Schleusen geöffnet für die Ausschaltung jedes wirklichen oder auch nur vermuteten Gegners des Nationalsozialismus. Die Lizenz zum Terror war damit ausgestellt …

Den kompletten Artikel von Claus Geißler, erster Teil einer mehrteiligen Serie finden Sie in der DBZ 11/2014, die Sie aktuell im Bahnhofsbuchhandel bekommen. Oder Sie versuchen es einmal mit einem Abonnement.


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Authored by: Torsten Berndt

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