DS-GVO: Anschriften unkenntlich machen

DS-GVO: Anschriften unkenntlich machen

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) greift auch in der Philatelie. Auf Umschlägen und Postkarten lesbare Anschriften noch lebender Absender und Empfänger müssen unkenntlich gemacht werden, wenn ein Beleg weitergereicht, auf Ausstellungen oder in Vorträgen gezeigt oder in einer Zeitschrift abgebildet wird. Dies erfuhr Ihre DBZ, die die niedersächsische Landesbeauftragte für Datenschutz um Auskunft gebeten hatte.

Kein optischer Gewinn

Die abgebildete Preisrätsel-Postkarte zeigt beispielhaft, wie Philatelisten die Anforderungen der DS-GVO umsetzen können. In den Absenderzeilen ist lediglich der Ort noch lesbar. Für die Erklärung des Sendungslaufs genügt dies. Optisch gewinnen eine Zeitschrift oder ein Exponat durch die Abdeckung aber nicht unbedingt.

Über Einzelheiten berichtet Ihre DBZ in Heft 20/2018, das am 14. September in den Einzelhandel kommt. Abonnenten erhalten das Heft zwei, drei Tage zuvor. Sie sind schneller informiert und sparen pro Heft 1,10 Euro gegenüber dem Preis im Einzelhandel.


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Authored by: Torsten Berndt

There are 9 comments for this article
  1. Franz Schlosser at 12:06

    Entschuldigung, aber da sieht man, welcher Unsinn hier politisch angerichtet wurde. Das ist bei privaten Anschriften widersinnig, denn wer gibt denn diese Belege in Umlauf? Doch der Empfänger.
    Wie soll festgestellt werden, ob die Person noch lebt?
    Es wird höchste Zeit, dass diese unausgegorenen Gesetze überarbeitet werden.
    Diese niedersächsische Datenschutzbeauftragte sollte sich erst mal Gedanken machen, welche Auswirkungen ihre Aussagen bewirken.
    Sehr geehrter Herr Berndt, Sie sollten das auch nicht kommentarlos hinnehmen, sondern dagegen opponieren.
    Mit besten Grüßen

  2. Stephan Gläser at 11:51

    Absender und Anschrift unkenntlich machen, bedeutet für Ausstellungobjekte den Niedergang. Ich werde keine Seite meiner Sammlungen ändern – ich stelle nichts mehr aus. Viele Briefe und Karten tragen meine Anschrift, da ich speziell Sonderstempel sammle. Und wie geht es jetzt mit Tauschplattformen weiter, in denen ich Angebote habe? Mußß ich alle Angebote löschen? Konsequent wäre es jetzt, dass alle Tauschportale alle Inhalte löschen und alle neu einstellen müßten. Das kann es nicht sein – dann ist das Hobby Briefmarken tot!!!

  3. Bernhard Wallrafen at 13:28

    Ich kann mich meinen beiden vorangestellten Kommentatoren nur anschließen.
    Mit solchen Vorschriften wird der Datenschutzirrsinn auf die Spitze getrieben
    und der eigentliche Sinn ad absurdum geführt!
    Sowas lassen sich doch nur gelangweilte Bürokraten und Technokraten einfallen,
    die sich lieber der wirklichen Probleme des Datenschutzes annehmen sollten.

  4. Hans-Josef Peters at 13:51

    Das ist der absolute Wahnsinn. Die Politik entscheidet, ohne sich in irgendeiner Weise sachkundig zu machen. Das war und wird sich auch nicht ändern.
    Kein Wunder, wenn die Bürger der Politik nicht viel zutrauen und nicht mehr zur Wahl gehen. Der allgemeine Spruch „Die da oben machen sowieso, was sie wollen“ greift hier.
    Es wird allerhöchste Zeit, dass dieses Gesetz geändert wird. Auch die Anforderungen an die kleinen Vereine müssen unbedingt überarbeitet werden.
    Wir wollen doch nur unserem Hobby nachgehen!!!

  5. Franz Schlosser at 12:03

    Sehr geehrter Herr Berndt!
    Ich bin enttäuscht, dass sie in der DBZ jetzt auch noch Handlungsanweisungen zur Unkenntlichmachung von Adressen machen. Was soll das?
    Diese unsinnige Interpretation des Datenschutzgesetzes kann man doch nicht auch noch fördern.
    Sie sollten und wollen doch bestimmt die Interessen der Philatelie vertreten. Das erreichen sie durch solche Beiträge bestimmt nicht.
    Kann ich mit einem klärenden Beitrag ihrerseits rechnen?

  6. Jürgen Hennesen at 15:00

    Frage mit Bitte um Klärung: Was ist bitte mit Absenderfreistempeln? Im abgedruckten Werbeklischee befinden sich fast immer die Absenderdaten der jeweiligen Maschineninhaber (meist Ärzte, Anwälte, Firmen, Behörden). Müssen diese auch zwingend abgedeckt werden? Anmerkung: Dann könnte praktisch kein einziger Freistempel mehr abgebildet werden…
    Es wäre sehr nett und für viele Freistempelsammler äußerst hilfreich, wenn die Redaktion diesbezüglich mal bei der Datenschutzbeauftragten nachfragen könnte, da einschlägige Vereine etc. selber unwissend scheinen. Vielen Dank!

    • hugo at 0:43

      gute Frage

    • Torsten Berndt at 10:17

      Sehr geehrter Herr Hennesen,

      alle personenbezogenen Daten noch lebender Personen dürfen nur mit deren Einverständnis öffentlich gezeigt werden. Das gilt selbstverständlich auch für Absenderfreistempel. Unternehmen und Behören haben in Absenderfreistempeln gewöhnlich keine personenbezogenen Daten. Steht im Absendervermerk außerhalb des Absenderfreistempels zum Beispiel der Name des Sachbearbeiters, dann muss dieser unkenntlich gemacht werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Torsten Berndt

  7. Wilhelm Brockmann at 19:50

    Als erstes habe ich – zur Sicherheit! – auf den Kalender geschaut: nein, als Sie diese Zeilen schrieben, Herr Berndt, hatten wir nicht den 1. April! Aber letztlich ist die GS-DVO eben doch ein Witz. Und ich fühle mich in meiner Entscheidung wohl, seit 50 Jahren nicht öffentlich auszustellen und mir meine bisher über 18.000 Albenblätter nur selbst zur Freude zu gestalten. Das auch weiterhin ohne Abdeckungen und Unkenntlichmachungen.

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