Staat im Staate
Belege der KZ-, Lager- und Ghettopost
Die Bestimmungen über die Bestellung nationalsozialistischer Zeitungen waren über Jahre bis auf unbedeutende Nuancen gleich. Eine Ausnahme bildete der Auszug aus der Lagerordnung für Post aus dem KZ Dachau in den Jahren 1939/40, in dem es kurz und knapp heißt: „Zeitungen sind nicht gestattet“.
Bis heute gibt es allerdings nur einen vagen Hinweis auf die Bestellung von Zeitschriften durch polnische Häftlinge des KZ Dachau vom Juni 1942. Zu diesem Zeitpunkt sollen 69 Personen im Block 16 des KZ Zeitungen und Zeitschriften bestellt haben. Inwieweit das den Tatsachen entsprach und wie die praktische Abwicklung des Abonnements erfolgte, ist nicht bekannt. Wie zum Beispiel erhielt der Häftling durch wen die Lieferung? Wo bewahrte er die Zeitungen auf? Konnte er sie an andere Personen weitergeben? Wurden die Zeitungen nach dem Lesen wieder eingesammelt? Über Jahrzehnte hinweg wurde nirgendwo ein Streifband abgebildet, sodass die Möglichkeit des Zeitungsbezuges durch Häftlinge lange mehr oder weniger als Fiktion galt …
Den kompletten Beitrag von Claus Geißler, Teil einer mehrteiligen Serie zur Postgeschichte im System des Terrors 1933 – 1945 lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der Deutschen Briefmarken-Zeitschrift. Die DBZ 24/2015 ist in Kiosken und Bahnhofsbuchhandlungen erhältlich. Abonnenten erhalten ihre DBZ immer etwas früher als die Einzelkäufer.
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